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Allgemeine Geschäftsbedingungen für IT-Dienstleistungen

Yimmie Honrodt, Rudolf-Sohm-Straße 14, 50735 Köln · USt-IdNr. DE464618114 · kontakt@honrodt.de · Stand: 30.08.2026

Diese Bedingungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Verbindlich ist stets der jeweilige Einzelauftrag; er geht diesen Bedingungen vor.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Bedingungen gelten für alle Verträge über Leistungen des Auftragnehmers, insbesondere Softwareentwicklung, Anpassung und Modernisierung bestehender Software, Schnittstellen, Wartung, Betrieb und Hosting sowie sicherheitstechnische Analysen.

(2) Der Auftragnehmer schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und mit öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB kommen nicht zustande.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt. Abweichungen gelten nur, soweit der Auftragnehmer ihnen im Einzelfall schriftlich zugestimmt hat.

(4) Individuell getroffene Vereinbarungen, insbesondere der jeweilige Einzelauftrag, gehen diesen Bedingungen vor.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Angaben auf der Website des Auftragnehmers, insbesondere Preisangaben zu Standardumfängen, sind freibleibend und stellen kein bindendes Angebot dar. Verbindlich ist ausschließlich ein schriftliches Einzelangebot.

(2) Der Auftragnehmer ist bestrebt, auf Anfragen innerhalb von 24 Stunden an Werktagen mit einem Angebot oder mit den für ein Angebot noch erforderlichen Rückfragen zu antworten. Eine Frist wird damit nicht zugesichert; § 6 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragserteilung des Auftraggebers auf Grundlage eines Einzelangebots zustande. Textform genügt.

(4) Vor Übergabe der ersten technischen Unterlage kann jede Partei den Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung verlangen. § 15 bleibt unberührt.

§ 3 Leistungsgegenstand und Leistungserbringung

(1) Gegenstand und Umfang der Leistung ergeben sich abschließend aus dem Einzelauftrag. Dieser enthält die Liefergegenstände, die Abnahmekriterien mit dem jeweiligen Prüfverfahren, den Festpreis, den Zahlungsplan und den Liefertermin.

(2) Leistungen mit definiertem Erfolg werden als Werkleistung erbracht (§§ 631 ff. BGB). Laufende Unterstützungsleistungen, insbesondere Wartung und Betrieb nach § 13, werden als Dienstleistung erbracht (§§ 611 ff. BGB); ein bestimmter Erfolg wird insoweit nicht geschuldet.

(3) Der Auftragnehmer erbringt die Leistung auf eigener Infrastruktur und mit eigenen Arbeitsmitteln. Die Übergabe erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, als Merge Request in das vom Auftraggeber bezeichnete Repository, einschließlich Commit-Historie, erforderlicher Migrationsschritte und eines Übergabedokuments.

(4) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber während der Leistungserbringung in dem im Einzelauftrag vereinbarten Rhythmus schriftlich über den Stand, offene Punkte und Entscheidungsbedarf.

(5) Der Auftragnehmer darf Dritte als Erfüllungsgehilfen einsetzen. Er bleibt Vertragspartner und haftet für deren Leistung wie für eigene.

(6) Setzt die Leistung Software Dritter ein, gelten für diese ausschließlich deren Lizenzbedingungen. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber mit der Übergabe eine Aufstellung der eingesetzten Fremdkomponenten und ihrer Lizenzen zur Verfügung.

§ 4 Änderungen des Leistungsumfangs

(1) Änderungswünsche des Auftraggebers bedürfen eines schriftlichen Nachtrags mit eigenem Festpreis und, soweit erforderlich, angepasstem Liefertermin.

(2) Ohne schriftliche Freigabe des Auftraggebers wird ein Mehraufwand weder erbracht noch berechnet. Der Auftragnehmer ist bis zur Freigabe berechtigt, die Umsetzung des Änderungswunsches zu unterlassen.

(3) Der Auftragnehmer kann einen Änderungswunsch ablehnen, wenn dieser mit vertretbarem Aufwand nicht umsetzbar ist oder den Charakter der Leistung wesentlich verändert.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich bereit:

  • die für die Leistungserbringung erforderlichen Zugänge zu Systemen, Repositories und Testumgebungen,
  • Testdaten in ausreichendem Umfang, erforderlichenfalls anonymisiert oder pseudonymisiert,
  • die erforderlichen Informationen, Unterlagen und Freigaben Dritter,
  • einen benannten Ansprechpartner mit Entscheidungsbefugnis sowie einen Vertreter.

(2) Der Auftraggeber beantwortet Rückfragen, die für den Fortgang der Leistung erforderlich sind, innerhalb von zwei Werktagen.

(3) Kommt der Auftraggeber diesen Pflichten nicht rechtzeitig nach, verschieben sich vereinbarte Termine um mindestens die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Nachweislich entstandenen Mehraufwand kann der Auftragnehmer gesondert berechnen; maßgeblich sind die im Einzelauftrag genannten Stundensätze, ersatzweise 90,00 EUR je Stunde zuzüglich Umsatzsteuer.

(4) Der Auftraggeber ist für die Sicherung seiner Daten verantwortlich. Vor Eingriffen in produktive Systeme erstellt er eine wiederherstellbare Sicherung.

§ 6 Termine, Abwesenheit, höhere Gewalt

(1) Liefertermine sind verbindlich, sobald sie im Einzelauftrag als solche bezeichnet sind.

(2) Der Auftragnehmer ist ein Einzelunternehmen ohne Beschäftigte. Geplante Abwesenheiten werden vor Auftragserteilung mitgeteilt und in den Liefertermin eingerechnet.

(3) Bei unvorhergesehenem Ausfall unterrichtet der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich und stellt den erreichten Arbeitsstand nebst Übergabedokument bereit, sodass die Arbeit durch Dritte fortgeführt werden kann.

(4) Ereignisse höherer Gewalt, von keiner Partei zu vertretende unvorhersehbare Betriebsstörungen, Ausfälle von Vorleistungen Dritter, die weder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers sind noch deren Ausfall er zu vertreten hat (insbesondere vom Auftraggeber beigestellte oder vorgegebene Hosting-, Zahlungs-, Schnittstellen- und Plattformdienste), sowie Krankheit befreien den Auftragnehmer für ihre Dauer von der Leistungspflicht. Dauert das Ereignis länger als sechs Wochen, kann jede Partei den betroffenen Einzelauftrag kündigen; bereits erbrachte Teilleistungen sind zu vergüten.

§ 7 Abnahme

(1) Werkleistungen sind nach Bereitstellung abzunehmen. Der Auftraggeber prüft anhand der im Einzelauftrag vereinbarten Abnahmekriterien.

(2) Die Abnahme gilt als erteilt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach Bereitstellung schriftlich unter Angabe der beanstandeten Abweichung von den Abnahmekriterien widerspricht. Der Auftragnehmer weist bei Bereitstellung auf die Frist und die Bedeutung des Schweigens hin.

(3) Die Abnahme gilt ferner als erteilt, wenn der Auftraggeber die Leistung produktiv einsetzt.

(4) Unerhebliche Abweichungen berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

(5) In sich abgeschlossene Teilleistungen können gesondert abgenommen werden, wenn dies im Einzelauftrag vorgesehen ist.

§ 8 Vergütung und Zahlung

(1) Die Vergütung erfolgt zum Festpreis je Gewerk. Eine Abrechnung nach Aufwand findet nicht statt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Soweit im Einzelauftrag nichts anderes bestimmt ist, wird der Festpreis in drei Raten fällig: 30 % bei Auftragserteilung, 40 % bei Erreichen des vereinbarten Zwischenstands, 30 % nach Abnahme.

(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Auftragnehmer stellt auf Wunsch als XRechnung oder ZUGFeRD aus.

(4) Der Auftraggeber kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB). Im Verzugsfall schuldet er Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie eine Pauschale von 40,00 EUR (§ 288 Abs. 5 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

(5) Befindet sich der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug, kann der Auftragnehmer weitere Leistungen bis zum Ausgleich zurückbehalten. Er zeigt dies vorher schriftlich an.

(6) Der Auftraggeber kann nur mit Gegenansprüchen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder entscheidungsreif sind. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

§ 9 Nutzungsrechte

(1) Der Auftraggeber erhält an den im Auftrag erstellten Arbeitsergebnissen ein ausschließliches, räumlich und zeitlich unbeschränktes, übertragbares und unterlizenzierbares Nutzungsrecht für alle bekannten Nutzungsarten.

(2) Die Einräumung steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der für den betreffenden Einzelauftrag geschuldeten Vergütung (§ 158 Abs. 1 BGB). Bis dahin erhält der Auftraggeber ein einfaches Recht, das Arbeitsergebnis zu Prüf- und Abnahmezwecken sowie ab Abnahme zum vertragsgemäßen Gebrauch zu nutzen. Dieses Recht erlischt, wenn sich der Auftraggeber mit der Vergütung in Verzug befindet und eine ihm gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist.

(3) Vorbehalt wiederverwendbarer Komponenten. Vorbestehende sowie allgemein wiederverwendbare Komponenten, Bibliotheken, Werkzeuge, Skripte und Verfahren des Auftragnehmers verbleiben bei ihm. Der Auftraggeber erhält daran ein einfaches, übertragbares, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht, soweit dies für die vertragsgemäße Nutzung des Arbeitsergebnisses erforderlich ist.

(4) Für eingesetzte Software Dritter gelten deren Lizenzbedingungen; § 3 Absatz 6 bleibt unberührt.

(5) Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, das im Auftrag erworbene allgemeine Wissen, Erfahrungen und Fertigkeiten uneingeschränkt zu verwerten.

§ 10 Mängelansprüche

(1) Für Werkleistungen beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zwölf Monate ab Abnahme.

(2) Absatz 1 gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie (§ 639 BGB), bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Rückgriffsansprüche nach den §§ 445a, 445b und 478 BGB sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.

(3) Der Auftragnehmer leistet zunächst Nacherfüllung. Ihm stehen zwei Nacherfüllungsversuche innerhalb angemessener Frist zu. Erst danach kann der Auftraggeber mindern oder zurücktreten; Schadensersatzansprüche richten sich nach § 11.

(4) Mängel sind nachvollziehbar zu beschreiben. Der Auftraggeber unterstützt bei der Eingrenzung, insbesondere durch Angabe der Schritte zur Reproduktion.

(5) Keine Mängel sind Abweichungen, die auf vom Auftraggeber vorgenommenen oder veranlassten Änderungen, auf unsachgemäßer Nutzung, auf fehlerhaften Vorgaben oder Daten des Auftraggebers oder auf Änderungen der Systemumgebung nach Abnahme beruhen.

§ 11 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Der Höhe nach ist die Haftung nach Absatz 2 auf 2.000.000,00 EUR je Schadensfall und auf 2.000.000,00 EUR für alle Schadensfälle eines Kalenderjahres begrenzt. Als ein Schadensfall gilt auch eine Mehrzahl von Schäden, die auf derselben Ursache oder auf mehreren gleichartigen Ursachen beruhen, sofern zwischen diesen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht.

(4) Der Auftragnehmer haftet nicht für Datenverlust, soweit dieser bei ordnungsgemäßer, dem Stand der Technik entsprechender Datensicherung durch den Auftraggeber vermeidbar gewesen wäre. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten ist auf den Aufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer Sicherung angefallen wäre. Absatz 1 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die persönliche Haftung von Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.

(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 12 Einsatz KI-gestützter Entwicklungswerkzeuge

(1) Der Auftragnehmer setzt bei der Leistungserbringung KI-gestützte Entwicklungswerkzeuge ein. Der Auftraggeber stimmt dem zu.

(2) Der Auftragnehmer prüft die damit erzeugten Ergebnisse vor der Übergabe mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers darauf, dass die gelieferten Arbeitsergebnisse keine Rechte Dritter verletzen. Eine Garantie im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB oder eine verschuldensunabhängige Einstandspflicht ist damit nicht verbunden; Ansprüche wegen Rechtsmängeln richten sich nach den §§ 10 und 11.

(3) Eine Zusicherung, dass die Leistung ohne Einsatz solcher Werkzeuge erbracht wird, wird nicht abgegeben. Entgegenstehende Anforderungen des Auftraggebers bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

§ 13 Wartung, Betrieb und laufende Unterstützung

(1) Wartungs- und Betriebsleistungen werden als Dienstleistung gegen monatliche Pauschale erbracht. Der Umfang ergibt sich aus dem Einzelauftrag; er umfasst regelmäßig Sicherheits- und Abhängigkeits-Updates einschließlich Testlauf, Überwachung mit Benachrichtigung, Fehlerbehebung im vereinbarten Kontingent, Deployments nach Freigabe des Auftraggebers sowie einen monatlichen Statusbericht in Schriftform.

(2) Servicezeit ist Montag bis Freitag von 09:00 bis 17:00 Uhr, ausgenommen bundeseinheitliche Feiertage. Störungsmeldungen werden über den vereinbarten Kanal entgegengenommen; die Bearbeitung beginnt innerhalb von acht Servicestunden nach Eingang (Reaktionszeit). Meldungen außerhalb der Servicezeit gelten als zu Beginn der nächsten Servicezeit eingegangen. Die Reaktionszeit ist eine vereinbarte Frist für den Beginn der qualifizierten Bearbeitung; eine Wiederherstellungs- oder Behebungszeit und eine Garantie im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB sind damit nicht verbunden. Leistungen außerhalb der Servicezeit, eine Rufbereitschaft und ein Betrieb rund um die Uhr sind nicht geschuldet.

(3) Der Lauf der Reaktionszeit ist gehemmt, solange erforderliche Mitwirkung des Auftraggebers (§ 5) aussteht, während vorab angekündigter Abwesenheiten (§ 6 Absatz 2) sowie in den Fällen des § 6 Absatz 4.

(4) Für Fehlerbehebung gilt, soweit der Einzelauftrag nichts anderes bestimmt, ein Kontingent von vier Stunden je Kalendermonat. Nicht verbrauchte Kontingentstunden verfallen mit Monatsende. Absehbarer Mehraufwand wird vor der Ausführung angezeigt und nur nach schriftlicher Freigabe des Auftraggebers als Nachtrag erbracht und berechnet (§ 4).

(5) Ist der Betrieb auf Infrastruktur des Auftragnehmers vereinbart (Hosting), ist eine bestimmte Verfügbarkeit nur geschuldet, soweit sie im Einzelauftrag zugesagt ist. Die verschuldensunabhängige Haftung für Mängel, die bei Vertragsschluss bereits vorhanden waren (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB), ist ausgeschlossen; die Haftung nach § 11 bleibt unberührt. Die Verantwortung des Auftraggebers für die Sicherung seiner Daten (§ 5 Absatz 4) bleibt unberührt, soweit der Einzelauftrag die Datensicherung nicht dem Auftragnehmer überträgt.

(6) Der Vertrag hat eine Mindestlaufzeit von drei Monaten und läuft danach auf unbestimmte Zeit. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit kann jede Partei zum Ende eines jeden Kalendermonats kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Kündigungen bedürfen der Textform.

§ 14 Sicherheitstechnische Analysen

(1) Sicherheitstechnische Analysen, insbesondere Schwachstellen-Scans und Audits, erbringt der Auftragnehmer ausschließlich, wenn ihm zuvor eine schriftliche Beauftragung sowie ein Nachweis der Berechtigung des Systembetreibers vorliegen. Die Vorlage beider Unterlagen ist aufschiebende Bedingung der Leistungspflicht.

(2) Der Auftraggeber sichert zu, dass die nachgewiesene Berechtigung besteht und den vereinbarten Untersuchungsbereich vollständig abdeckt. Er stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter und den Kosten angemessener Rechtsverteidigung frei, soweit diese darauf beruhen, dass diese Zusicherung unrichtig ist.

(3) Der zu untersuchende Bereich wird vor Beginn schriftlich festgelegt. Aktive Tests, die den Betrieb beeinträchtigen können, werden nur nach gesonderter schriftlicher Freigabe und innerhalb eines vereinbarten Zeitfensters durchgeführt.

(4) Für Beeinträchtigungen des Betriebs, die aus vom Auftraggeber freigegebenen aktiven Tests resultieren, haftet der Auftragnehmer nur nach Maßgabe des § 11.

(5) Die Analyse gibt den Stand zum Zeitpunkt der Durchführung wieder. Eine Zusicherung der Vollständigkeit oder der Freiheit des Systems von Schwachstellen ist damit nicht verbunden.

§ 15 Vertraulichkeit und Referenzen

(1) Beide Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten, nicht offenkundigen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur zu Vertragszwecken. Die Pflicht besteht für die Dauer von drei Jahren nach Vertragsende fort.

(2) Der Auftragnehmer nennt den Auftraggeber, dessen Kunden und das Projekt nicht ohne dessen vorherige schriftliche Zustimmung als Referenz, auch nicht anonymisiert oder in umschreibender Form.

(3) Der Auftragnehmer tritt gegenüber Endkunden des Auftraggebers nicht in Erscheinung, soweit die Parteien eine White-Label-Zusammenarbeit vereinbart haben.

(4) Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.

(5) Eine gesondert geschlossene Vertraulichkeitsvereinbarung geht den Absätzen 1 bis 4 vor, soweit sie abweichende oder strengere Regelungen enthält.

§ 16 Datenschutz

(1) Verarbeitet der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO.

(2) Ist der Auftraggeber seinerseits Auftragsverarbeiter, wird der Auftragnehmer Unterauftragsverarbeiter. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Einbeziehung durch den Verantwortlichen gestattet ist.

§ 17 Selbstständigkeit

(1) Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen als selbstständiger Unternehmer. Er unterliegt keinen Weisungen hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Leistungserbringung und wird nicht in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert. Fachliche Vorgaben zum geschuldeten Ergebnis bleiben davon unberührt.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, für weitere Auftraggeber tätig zu werden. Eine Verpflichtung zur Vorhaltung bestimmter Kapazitäten besteht nicht.

(3) Der Auftragnehmer führt Steuern und Sozialabgaben selbst ab.

§ 18 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieser Klausel. Der Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB) bleibt unberührt.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Köln, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.

(4) Die Abtretung von Ansprüchen des Auftraggebers aus diesem Vertrag bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers. § 354a HGB bleibt unberührt.

(5) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

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